Mittwoch, 15. Juli 2015

Gefahrenabwehrpläne Flucht- und Rettungspläne

Gefahrenabwehrpläne Flucht- und Rettungspläne

Sicherheitszeichen, Gefahrenabwehrpläne

FLUCHT- UND RETTUNGSPLÄNE

Unter dem Sammelbegriff Gefahrenabwehrpläne sind z.B. Flucht- und Rettungspläne, Notfallpläne, Räumungspläne, Rettungswegepläne (auch Flucht- und Rettungspläne) u.v.m. zusammengefasst. Dabei hat jedes Bundesland seine eigenen rechtlichen Anforderungen und Regelwerke für den Umgang und die Erstellung dieser Pläne. Die hier aufgeführten Beispiele beziehen sich auf die Anforderungen des Bundelandes Nordrhein-Westfalen.


Sicherheitszeichen, Gefahrenabwehrpläne Flucht- und Rettungspläne  werden z.B. für diverse Objekte in NRW gemäß Bauprüfverordnung und entsprechend den Vorschriften für Flucht- und Rettungspläne nach Arbeitsstättenregel (ASR) A2.3, DIN ISO 23601 und DIN SPEC 4844-4 in Verbindung mit Arbeitsstättenregel A1.3, DIN EN ISO 7010, DIN EN ISO 7010/A1, DIN EN ISO 7010/A2, DIN EN ISO 7010/A3, DIN EN ISO 7010/A4, DIN EN ISO 7010/A5, ISO 7010 AMD 6, DIN ISO 3864-3, DIN 4844-1, DIN 4844-2, DIN 4844- 2/A1 und DIN ISO 3864-1 erstellt.

Rechtliche Grundlagen sind in NRW die Sonderbauverordnung, mit § 32 Versammlungsstätten (Bestuhlungsund Rettung wegeplan), die Sonderbauverordnung, mit § 56 Behe bergungsstätten (Rettungsweg plan), die Sonderbauverordnung, mit § 113 Hochhäuser (Flucht- und Rettungswegeplan), StörfallVerordnung, Arbeitsstä ten regel A2.3 und/oder § 20 Bau prüfverordnung.

 Flucht- und Rettungspläne dienen der Evakuierung, Räumung und Rettung. Sie stellen eine unverzichtbare Arbeitsunterlage für eine Fülle notwendiger, wiederkehrender, verpflichtender Unterweisungen dar. Bei den Fluchtwegeplänen als Sonder fall sieht es ähnlich aus. Sie sind zudem ebenfalls Bestandteil der Baugenehmigungsunterlagen gemäß §§ 12 und 20 Bauprüfverordnung und stellen ebenfalls eine unverzichtbare Arbeitsunterlage für eine Fülle notwendiger, wiederkehrender, verpflichtender Unterweisungen dar. Für alle Arbeitsstätten, das heißt auch für Baustellen, andere Gebäude oder Freiflä chen auf dem Betriebsgelände, zu denen Beschäftigte Zugang haben, müssen Flucht- und Rettungspläne erstellt werden. Verändern sich Baustellen, sind die Flucht- und Rettungs pläne zwingend nachzuführen. Flucht- und Rettungspläne bzw. Fluchtwegepläne sind ständig auf dem neusten Stand zu halten, daher sind Pläne mit einem Erstellungsdatum vor 2013 auf jeden Fall zu erneuern, ebenso wie Ihre Siche heitskennzeichnung.

Zeichen nach Arbeitsstättenregel A1.3 (A3, DGUV Vorschrift 9 und DIN 4844-2 bzw. DIN 4844-2/A1 sind veraltet und dürfen nicht mehr benutzt werden! Auch das parallele Benutzen alter und neuer Sicherheitszeichen ist unzulässig und trägt nur zur Verwirrung bei.

Zu beachten ist: Selbst wenn Sie auf Grund einer Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss kommen sollten, dass Sie die alten Symbole weiterhin verwenden können, ist es trotzdem möglich, dass Sie auf Grund zivil rechtlicher Ver träge, Vereinbarungen oder Selbstverpflichtungen z.B. im Rahmen von ISO 900x Zertifizierungen (Qualitätssicherung), Versicherungsverträgen oder sonstigen Zertifi -zierungen verpflichtet sind sich an die aktuelen Gesetze, Richtlinien und Normen zu halten. Dies kann jedoch bei einem Audit als Abweichung/Mangel bewertet werden oder/und Ihren Ver sicherungsschutz gefährden.

Gefahrenabwehrpläne insbesondere Flucht- und Rettungspläne dürfen nur von sachkundigen bzw. fachkundigen Personen erstellt und/ oder geprüft werden, dies gemäß des § 10 Arbeitsschutzgesetz (Pflicht zur Ausbildung Erste Hilfe und sonstige Maßnahmen), des Punkts 6 der Arbeitsstättenregel A3.4/3 (Allgemeine Prüfpflicht), des § 4 Absatz 3 und 5 der Arbeitsstättenverordnung (Sachge rechte Prüfpflicht), des Kapitels 7 der LASI-Veröffentlichung 41 (Prüfpflicht durch Sachkundige), den §§ 2 Absatz 5 und 6 und 13 Absatz 1 Betriebssicherheitsverordnung (Fachkunde), § 4 Betriebssicher heitsverordnung (Vor Arbeitsbeginn, Gefährdungsbeurteilung, Inaugenscheinnahme durch Arbeitgeber und Funktionskontrolle,

Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher) und dem § 14 Betriebssicherheitsverordnung (Prüfpflicht durch befähigte Person), des § 2 Absatz 16 Gefahrstoff verordnung (Fachkunde) und des § 2 Absatz 17 Gefahrstoffverordnung (Sachkunde), des § 3 Absatz 2 Technische Prüfverordnung (Sachkunde), des Instituts der Feuerwehr NRW, Vorbeugender Brandschutz, „PrüfVO NRW und Brandschau“ (Nachweis der Sachkunde) und der DGUV Vorschrift 9 (Prüfung alle 2 Jahre). Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015 Unter dem Sammelbegriff Gefahrenabwehrpläne sind z.B. Flucht- und Rettungspläne, Notfallpläne, Räumungspläne, Rettungswegepläne (auch Flucht- und Rettungspläne) u.v.m. zusammengefasst. Dabei hat jedes Bundesland seine eigenen rechtlichen Anforderungen und Regelwerke für den Umgang und die Erstellung dieser Pläne. Die hier aufgeführten Beispiele beziehen sich auf die Anforderungen des Bundelandes Nordrhein-Westfalen.

FLUCHT- UND RETTUNGSPLÄNE B A U R E C H T 3 2/2015 hat nun erstmals die Begrifflichkeiten der Sach- und Fach kunde rechtlich definiert: „Daneben zählen zu den weiteren Anforderungen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.“ Laut Gefahrstoffverordnung ist: „Sachkundig, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnah me an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat.“ Sicherheitseinrichtungen, -leitsysteme und -zeichen zu denen Flucht- und Rettungspläne gehören, sind von Sachkundigen zu prüfen, mindestens alle zwei Jahre oder nach Gefährdungsbeurteilung.

Kontrollen werden durchgeführt durch das Gewerbeaufsichts amt – Staatliches Amt für Arbeit, die Berufsgenossenschaften, die gesetzlichen Unfallversicherungsträger und die Ordnungsämter der Gemeinden, Städte oder Kreise. Sämtliche dieser Unterlagen unterliegen der Dokumentationspflicht.

Neben rechtlichen Bestimmungen sind eine Unmenge an gestalterischen Grundsätzen zu beachten. So sollen die Pläne z.B. einheitlich in der Gestaltung sein.

Honorarmäßig werden Flucht- und Ret tungspläne als Sonderleistung nach Pkt. 9 Dokumentation AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V., AHO-Schriftenreihe, Heft 17, Leistungsbild und Honorierung Leistungen für Brandschutz, 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Stand: 06/2009; Anmerkung: Unverbindliche Honorierungsempfehlungen und Praxishilfen, Stefan Budde-Siegel Arbeitshandbuch zum Flucht- und Rettungsplan ISBN 978-1-291-64061-8 www.profil-buchhandlung.de abgerechnet.

Das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen stellt nicht die ingenieurmäßige Dienstleistung der Planung von Flucht- und Rettungswegen dar. Daher sind Brandschutzkonzepte und/oder das Vorliegen einer Flucht- und Rettungswegeplanung und Kennzeichnung unverzichtbar für das Erstellen dieser Pläne. Die Kundschaft geht irrigerweise häufig davon aus, dass mit der Be auftragung von Flucht- und Rettungsplänen auch die Planung gleichem sowie die Planung der Kennzeichnung der Wege inbegriffen ist. Flucht- und Rettungspläne zu erstellen, allein durch Auf nahme vorhandener Sicherheitseinrichtungen kann als grob fahrlässig erachtet werden. Inzwischen wurden zahlreiche Vorschriften zur Inklusion erlassen.

So ist deshalb vor der Erstellung derartiger Planunterlagen zu klären, ob (gegebenenfalls auch zukünftig) im Objekt mit dem Besuch von Menschen mit Behinderungen gerechnet werden muss. Regelwerke zeigen die Komplexitäten auf unter welchen Flucht- und Rettungspläne erstellt werden müssen. Sowie die Sonderbauverordnungen, Verordnungen über bautechnische Prüfungen bzw. Bauverordnungen der Bundesländer und Richtlinien.

Eine Infotabelle finden Sie hier: www.Brandschutzbeauftragter-online.blogspot.de

Donnerstag, 24. Januar 2013

Reinhard Göddemeyer - Geplante Europäische Bürgerinitiative:



Reinhard Göddemeyer - Geplante Europäische Bürgerinitiative:


Geplante Europäische Bürgerinitiative:
Wasser und sanitäre Grundversorgung sind ein Menschenrecht! Wasser ist ein öffentliches Gut und keine Handelsware!


Wir fordern die Europäische Kommission zur Vorlage eines Gesetzesvorschlags auf, der das Menschenrecht auf Wasser und sanitäre Grundversorgung entsprechend der Resolution der Vereinten Nationen durchsetzt und eine funktionierende Wasser- und Abwasserwirtschaft als existenzsichernde öffentliche Dienstleistung für alle Menschen fördert.

Diese EU-Rechtsvorschriften sollten die Regierungen dazu verpflichten, für alle Bürger und Bürgerinnen eine ausreichende Versorgung mit sauberem Trinkwasser sowie eine sanitäre Grundversorgung sicherzustellen. Wir stellen nachdrücklich folgende Forderungen: 1. Die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass alle Bürger und Bürgerinnen das Recht auf Wasser und sanitäre Grundversorgung haben. 2. Die Versorgung mit Trinkwasser und die Bewirtschaftung der Wasserressourcen darf nicht den Binnenmarktregeln unterworfen werden. Die Wasserwirtschaft ist von der Liberalisierungsagenda auszuschließen. 3. Die EU verstärkt ihre Initiativen, einen universellen Zugang zu Wasser und sanitärer Grundversorgung zu erreichen.


ECI(2012)000003

10/05/2012

http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/initiatives/ongoing/details/2012/000003/de

Bsirske Frank, Goudriaan Jan Willem, Nordström Annelie, Perret Anne-Marie, Kokalov Ivan, Pavanelli Rosa Maria, Prentis Dave

Goudriaan Jan Willem, Perret Anne-Marie

water@epsu.org, president@epsu.org

http://www.right2water.eu/

Wenn Sie eine Europäische Bürgerinitiative unterstützen wollen, müssen Sie Bürgerin oder Bürger der EU sein (also die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen) und alt genug, um an Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen zu dürfen (Mindestalter 18, außer in Österreich, wo das Mindestalter bei 16 Jahren liegt).
Weitere Informationen über die Bestimmungen zur Europäischen Bürgerinitiative:http://ec.europa.eu/citizens-initiative


Hier unterschreiben  !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Ihr Reinhard Göddemeyer

Sonntag, 25. November 2012

Renovierung ?

Alle Welt spricht mittlerweile wegen der Erhöhung der Strompreise von der Energiemafia. Gemeint sind dabei wohl die vier grossen Anbieter, die sich den deutschen Strommarkrt untereinander aufgeteilt haben und die jede Möglichkeit nutzen, die eigenen Gewinne zu erhöhen. Dies auch  mit Massnahmen, die nicht immer die Freude bei den Stromkunden auslösen. 

In kleineren Bereichen scheint es im Im Wettbewerb um das Geld der Verbraucher aber auch eine andere Mafia zu geben. Die unseriös arbeitenden Anbieter sogenannter modernster Infrarotheizungen.
Nachdem wir über eine Ausschreibung Kontakt zu Anbietern von sogenannten Wärmewellenheizungen - Infrarotheizungen erhalten hatten bekamen wir Kontakt zu deren Angeboten, die von uns im Rahmen der Auftragsbearbeitung geprüft wurden.

Dabei konnten wir feststellen, dass mit den verschiedensten unseriösen Werbeaussagen für den Vetrieb dieser "Superheizungen" geworben wird.

Hier einige gravierende Beispiele:

Unzulässige Werbung mit dem GS - Zeichen (Geprüfte Sicherheit) mit dem TÜV-LOGO des TÜVs NORD / SÜD / Rheinland und falschen Tüv - Prüfberichten.

Werbung mit unzulässigen Referenzen von Papst Bendikt XVI und Herbert Grönemeyer u.a. Prominenten. 

Werbung mit veralteten Gutachten, in denen diese Heizungen empfohlen werden. Diese Werbung erfolgt von den Vertriebsfirmen in Kenntnis der Tatsache, dass es neuere Gutachten und Studien mit genau gegenteiligen Aussagen gibt.

Werbung mit unzulässigen Verbrauchseinsparungen

Werbung mit unzulässigen Gesundheitssaussagen.

Ein Kunde erzählte uns hierzu, dass ihm ein Verkäufer von Infrarotheizungen aus Gelsenkirchen im Rahmen des Verkaufsgespräches diese schöne Geschichte aufgetischt hatte:

"Die Oberflächen dieser Infrarotheizungen sind mit einem Granulat versehen, das Granulat kommt aus einem Bergwerk in China. In diesem Bergwerk hatte man festgestellt, dass die dort arbeitenden Bergleute niemals erkrankten, dass die überdurchschnittlich gesund waren. Das hat man sich jetzt zunutze gemacht, indem das erz aus diesem Bergwerk gemahlen wird und das Granulat dann auf Heizlampen und Heizkörper aufgebracht wird.  Meine Frau und ich nutzen diese Methode auch, ich habe seitdem keine Bandscheibenprobleme mehr und bei meiner Frau ist der Ischiasschmerz weggegangen " 

Die sogennate "Chinalampe" hatte der gute Mann natürlich auch im Sortiment und bot sie dem Knden für 500 EURO an.

Lassen Sie sich beim Heizungskauf also bitte nicht über den Tisch ziehen, informieren Sie sich notfalls bei der Verbraucherberatung in Düsseldorf, die gerade in Zusmmenwirkung mit dem Umweltamt Düsseldorf aufgrund der vielen eingehenden Anfragen nach der Wirkung und den Kosten von Infrarotheizungen eine aktuelle Studie zu dieser Problematik veröffentlicht hat. In dieser neuen Studie wird ausdrücklich die Wärmepumpentechnik als vorteilhafter beurteilt.

Sie benötigen eine Heizung ?
Sie planen einen Umbau ? 
Sie planen einen Neubau ?

Gerne erstellen wir Ihnen auch ein Angebot für Ihr Bauvorhaben.

Wir bieten eine schnelle qualifizierte Abwicklung und eine qualifizierte deutsche bauleitung !


Kontakt:
bspartners Ltd.
Reinhard Göddemeyer
Hohenzollernring 57
50672 Köln
Deutschland
NRW

Telefon: Mobil: 0157 - 829 1492 
Telefon | +49 (0)221 355331075
eMail | info@bspartners.eu
www.bspartners.eu 

Sonntag, 27. Mai 2012

schlanerismus-online: Schlanert für Afrika

schlanerismus-online: Schlanert für Afrika: Exportschlager Schlanert. Ist die Kunde von seinen Qualifikationen noch nicht bis Afrika vorgedrungen ? Lesen die Afrikaner seine Spezialpu...

Mittwoch, 9. Mai 2012

Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: Dicke - online geht online

Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: Dicke - online geht online: Dicke online Das Frühjahr ist mal wieder der richtige Zeitpunkt, um einige Kilos abzunehmen. Zum Thema Dicke und Übergewicht finden Sie in ...

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Dienstag, 8. Mai 2012

Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: Werbevideos

Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: Werbevideos: Werbung nervt - aber damit werden Umsätze gemacht. Die immer zahlreicher in Bloggs und Internetseiten eingeblendeten Werbevideos, auch z.B.v...